Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Colag E-Mobility GmbH im unternehmerischen Geschäftsverkehr.
(Stand: Juli 2024)


I.  Geltungsbereich/Form

  1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Colag E-Mobility GmbH (nachfolgend „Lieferant“) an unternehmerische Kunden (nachfolgend „Kunden“), insbesondere Warenlieferungen, erfolgen ausschließlich nach Maßgabe und unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil und gelten nur, soweit der Lieferant diesen ausdrücklich zugestimmt hat.
  3. Individuelle Vereinbarungen des Kunden und des Lieferanten, durch die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen wird, sind aus Beweiszwecken schriftlich zu dokumentieren.

II. Preise/Zahlung/Verzug

  1. Alle vom Lieferanten genannten Preise verstehen sich in Euro und netto, ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
  2. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab (Teil-)Lieferung der Ware sowie Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
  3. Gerät der Kunde mit einem nicht völlig unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt,
    • alle zu diesem Zeitpunkt offenen und noch nicht fälligen Rechnungen fällig zu stellen und die unverzügliche Zahlung dieser einzufordern,
    • bereits bestätigte Lieferungen bis zum Ausgleich der fälligen Rechnungen zurückzuhalten.
  4. Wird nach Versendung der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten erkennbar, dass der Kunde nicht leistungsfähig ist oder seine Leistungsfähigkeit gefährdet ist, darf der Lieferant die Lieferung der Ware verweigern oder die Lieferung nur gegen Vorkasse bereitstellen. Das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1 besteht nicht mehr, wenn die Gegenleistung bewirkt wird oder der Kunde ausreichende Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft) für sie leistet.
  5. Der Lieferant behält sich vor, die Bestätigung weiterer Aufträge von einer Bonitätsprüfung des Kunden abhängig zu machen.

III. Zurückbehaltung/Aufrechnung

  1. Sofern der Lieferant teilweise mangelhafte Ware an den Kunden geliefert hat, ist der Kunde verpflichtet, die Zahlung für den mangelfreien Teil der Lieferung zu leisten.
  2. Der Kunde ist nur zur Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder synallagmatisch mit den Zahlungsansprüchen des Lieferanten verknüpften Gegenansprüchen berechtigt.

IV. Lieferung

  1. Lieferungen erfolgen „ab Werk“ vom jeweils angegebenen und/oder vereinbarten Lieferort aus (ex works Incoterms 2020).
  2. Der Lieferant ist zur Teillieferung berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Restlieferung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferant erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  3. Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist, spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und der Lieferant dies dem Kunden angezeigt hat.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden und fälligen Zahlungsansprüche des Lieferanten gegenüber dem Kunden vor.
  2. Der Lieferant ist berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
  3. Ziffer V.1. gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und infolge eines Saldoanerkenntnisses an die Stelle der Einzelforderungen der Anspruch auf den Saldo tritt (Kontokorrentvorbehalt).
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig und ordnungsgemäß auszuführen. Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich zu informieren, wenn Vorbehaltsware des Lieferanten gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
  5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Die Forderung des Kunden gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde bereits jetzt an den Lieferanten ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung gegenüber seinem Abnehmer ermächtigt. Die Berechtigung des Kunden zur Einziehung der Forderung gegen seinen Abnehmer endet mit dem Widerruf durch den Lieferanten. Ein solcher Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Kunde mit der Kaufpreisforderung in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Endet das Recht des Kunden zur Einziehung der Forderung gegenüber seinem Abnehmer, hat er den Lieferanten in die Lage zu versetzen, die Forderungen selbst einzuziehen.
  6. Hat der Kunde seine Forderung gegenüber seinem Abnehmer im Rahmen eines echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Lieferanten gegenüber dem Kunden sofort fällig. Der Kunde tritt seine Forderung gegen den Factor an den Lieferanten, welcher dies annimmt, ab und leitet Zahlungen des Factors unverzüglich an den Lieferanten weiter.
  7. Der Lieferant ist verpflichtet, die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

VI. Gewährleistung und Haftung

  1. Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. VI. eingeschränkt.
  2. Der Lieferant haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit der Lieferant gem. Ziff. 4 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
  5. Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  6. Die Einschränkungen dieser Ziff. VI gelten nicht für die Haftung des Lieferanten wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungsbestimmungen.
  7. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  8. Der Kunde hat nach Wahl des Lieferanten einen Anspruch auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb angemessener Frist nach, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
  9. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der gelieferten Ware, übermäßiger Beanspruchung oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag oder der Art der Ware nicht vorausgesetzt sind. Werden von dem Kunden oder seinem Abnehmer unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
  10. Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber dem Lieferanten bestehen nur wenn und soweit der Kunde auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zur Gewährleistung verpflichtet ist.
  11. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ziff. VI. Abs. 7, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Unberührt bleiben ferner § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, § 445b und § 478 BGB.

VII.  Höhere Gewalt

Der Lieferant ist nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen verantwortlich, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Naturkatastrophen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten trotz eines vom Lieferanten geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat und nicht vorhersehbar waren. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist
der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er vom Vertrag zurücktreten.
Der Lieferant wird dem Kunden unverzüglich den Eintritt und das Ende der höheren Gewalt anzeigen.


VIII. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Nürnberg. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen zum Internationalen Privatrecht und des UN Kaufrechts.